Beiträge nach dem BauGB

Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet die öffentlichen Anlagen (Straßen, Wege und Plätze) für den Verkehr und die Erschließung der Grundstücke zur allgemeinen Nutzung herzustellen. Art und Umfang der Erschließungsanlagen, die Art der Ermittlung und die Verteilung des Aufwandes sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind in der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Meinerzhagen geregelt.
Die entstandenen Ausbaukosten einer Erschließungsanlage dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit getragen werden, sondern müssen über entsprechende Kostenbeteiligungen den jeweiligen Anliegern in Rechnung gestellt werden.
Aus diesem Grunde erhebt die Stadt Meinerzhagen nach Maßgabe der vorgenannten Satzung Erschließungsbeiträge für den erstmaligen Ausbau z.B. der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.