Beitrag für straßenbauliche Maßnahmen

Straßen und Wege unterliegen durch ständigen Gebrauch einer Abnutzung. Muss eine Straße erneuert werden oder wird sie so um- oder ausgebaut, dass der Verkehr besser abgewickelt werden kann, (z.B. durch die zusätzliche Anlegung von Parkstreifen), ist die Stadt aufgrund des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW - kurz KAG - verpflichtet, die Anlieger der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke anteilmäßig an den Kosten für die Um- oder Ausbaumaßnahmen zu beteiligen.
Einzelheiten hierzu regelt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen.