Beitrag für straßenbauliche Maßnahmen

Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG)

Straßen und Wege unterliegen durch ständigen Gebrauch einer Abnutzung. Muss eine Straße erneuert werden oder wird sie so um- oder ausgebaut, dass der Verkehr besser abgewickelt werden kann, (z.B. durch die zusätzliche Anlegung von Parkstreifen), ist die Stadt aufgrund des Kommunalabgabengesetzes für das Land  NRW - kurz  KAG - verpflichtet, die Anlieger der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke anteilmäßig an den Kosten für die Um- oder Ausbaumaßnahmen zu beteiligen. 

Einzelheiten hierzu regelt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen.

Satzung

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