Beiträge nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Kostenerstattungsbeträge erhoben werden.
Für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Kostenerstattungsbeträge erhoben werden.