Windenergie

Im Stadtgebiet von Meinerzhagen werden derzeit vier Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von knapp 100 bis 120 Metern und Leistungen zwischen 660 und 1.800 Kilowatt betrieben.
Eine anwendbare Planung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, mit der die Standortmöglichkeiten für die Anlagen gesteuert werden könnten, liegt für das Stadtgebiet von Meinerzhagen zurzeit nicht vor. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches, wonach es sich bei Windenergieanlagen um im Außenbereich privilegierte Vorhaben handelt, die zulässig sind, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) allerdings nähere Regelungen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen getroffen, indem ein einzuhaltender Mindestabstand privilegierter Windenergieanlagen zu Wohngebäuden bestimmt worden ist.
Demnach werden die oben genannten Zulässigkeitsregeln des Baugesetzbuchs im Stadtgebiet von Meinerzhagen nur auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, angewendet, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu Wohngebäuden
1. in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
2. im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB (sogenannte „Außenbereichssatzungen“)
einhalten.