Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO
Aufgrund der Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu den Rechten von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern gemäß der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gebe ich Ihnen folgende Hinweise zur Erhebung und Verarbeitung persönlicher Daten für Zwecke der Sozialhilfe:
Soweit es für die Durchführung der Leistungserbringung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d.h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt; vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nr. 2 DSGVO, §§ 67 und 67a ff. SGB X).
1. Kontaktdaten / Anschriften
Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DSGVO:
Stadt Meinerzhagen, Fachbereich 2, Fachdienst 50, Bahnhofstr. 11, 58540 Meinerzhagen
Datenschutzbeauftragte/r:
Die Stadt Meinerzhagen hat einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen erreichen Sie per Mail unter datenschutzbeauftragter@meinerzhagen.de, oder telefonisch unter +49 2354 77-0.
Aufsichtsbehörde:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf; Tel.: 0211/38424-0; E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
2. Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern
Ihre Angaben im Leistungsantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung – nicht aber deren Höhe – geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9 DSGVO handelt (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen Orientierung).
3. Datenerhebung bei anderen Stellen
Sofern die Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken, kann das Sozialamt auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben
- bei anderen Stellen im Zusammenhang mit zwischen diesen und den Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (z.B. Vermieter, Arbeitgeber, Banken und Kreditinstituten) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z.B. unterhaltsverpflichtete Eltern oder frühere/getrenntlebende Ehepartner) nach § 117 SGB XII,
- bei anderen Sozialleistungsträgern (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z.B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und
- beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und – insbesondere bei selbstständig tätigen Haushaltsmitgliedern – zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO.
Bei diesen Daten handelt es sich beispielsweise um Einkommens-, Vermögens- oder Sozialleistungsdaten oder um Informationen zu Mietverhältnissen und Unterkunftskosten.
4. Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich
Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Sozialhilfe wird ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder (Leistungsbezieher oder Mitglieder der Einsatzgemeinschaft), auch in automatisierter Form, insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, durchgeführt. Es darf z.B. abgeglichen werden, ob während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen oder von Hilfe zum Lebensunterhalt Arbeitslosengeld II gezahlt wird, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1Nr. 1 Buchstabe e AO.
Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
5. Datenverarbeitung im Rahmen von Statistiken
Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d.h. ohne Namen und Anschrift) für die Statistiken nach §§ 121 ff. SGB XII verwendet. Die Daten dürfen hierfür an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes Nordrhein-Westfalen, an das Statistische Bundesamt, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt werden.
6. Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren
Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.
7. Löschung Ihrer personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten werden vom Sozialamt gelöscht, wenn sie für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht mehr benötigt werden und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Innerhalb der vorstehend genannten Fristen besteht kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
8. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch; Widerruf einer Einwilligung; Beschwerde
Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt. Sie können auch die Datenschutzbeauftragte/den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen.
Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn das Sozialamt die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Antrages auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO, da die Datenverarbeitung in der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 20 Abs. 3 DSGVO). Es besteht auch kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 21 Abs. 1 DSGVO, da sozialhilferechtliche Vorschriften die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorsehen (vgl. § 84 Abs. 5 SGB X).
Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (d. h. insbesondere erhoben) worden sein, können Sie diese Einwilligung jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO widerrufen. Dadurch wird jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zu Ihrem Widerruf berührt.
Sollten Sie mit den Auskünften des Sozialamts bzw. mit der von ihr vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde wenden.