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Wildschaden
Der Ersatz von Wildschäden sowie das Verfahren sind im Bundes,-und Landesjagdgesetz geregelt. Wildschaden umfasst alle Schäden, die durch Schalenwild (z.B. Reh,-und Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen an Grundstücken angerichtet werden. Die Schadenersatzpflicht bezieht sich auf Flächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens steht dem Geschädigten zu; geschädigt ist stets nur der an dem betroffenen Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher).
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschaden ist binnen einer Frist von einer Woche, nachdem der Nutzungsberechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde, in der Regel ist dies das örtliche Ordnungsamt, anzumelden. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen müssen die Schäden bis zum 01. Mai oder 01. Oktober des jeweiligen Jahres angemeldet sein.
Bitte beachten Sie: Bei den Meldefristen handelt es sich um Ausschlussfristen. Verspätete Meldungen führen zum Erlöschen des Anspruchs auf Schadenersatz.
Bei fortlaufend entstehenden Schäden muss der Nutzungsberechtigte jeden Schaden (immer wieder) innerhalb der genannten Frist anmelden.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift.