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Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW

Eine so genannte Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Damit ist die Nutzung der entsprechenden Straßen für jeden erlaubt. Wird eine zuvor gewidmete Straße dagegen eingezogen, so verliert sie ihren Status als öffentliche Straße. Für beide Vorgänge ist die Straßenbaubehörde zuständig, die ihre jeweiligen Entscheidungen öffentlich bekannt machen muss.

IhreAnsprechperson

Frau Claudia Busch

(02354) 77-265