Anliegen A-Z

Schülerbeförderungskosten

Anspruchsvoraussetzungen auf Übernahme von Schülerfahrkosten

Die Stadt Meinerzhagen als Schulträger ist durch die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, auf Antrag, unter bestimmten Vorraussetzungen, die Kosten für den Transport von Schüler/innen zu ihrer Schule zu übernehmen.

Dies geschieht in der Regel durch die Ausgabe von Schülerjahreskarten (ausgegeben in einzelnen Monatswertmarken) des öffentlichen Personennahverkehrs.
In besonderen Fällen ist es auch möglich, in gewissem Umfang für die Beförderung mit Privatfahrzeugen (auch in Form von Fahrgemeinschaften) eine Wegstreckenentschädigung (Kilometergeld) zu erstatten, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels unmöglich oder unzweckmäßig ist.

Anspruchsvoraussetzungen:

Laut Schülerfahrkostenverordnung besteht u. a. ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten, wenn die Wegstrecke zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform

in der Primarstufe (Grundschule) mehr als 2 km
in der Sekundarstufe 1 (ab der 5. Klasse) mehr als 3,5 km beträgt.

Dabei ist zu beachten, dass stets von der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform auszugehen ist, auch wenn eine weiter entfernte Schule besucht wird.

Für die Ermittlung der Wegstrecke zur nächstgelegenen Schule ist der kürzeste zumutbare Fußweg zugrunde zu legen. Dieser kann unter Umständen von der ansonsten üblichen PKW-Fahrstrecke abweichen.

Falls Ihr Kind eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, besteht dennoch ein Anspruch auf anteilige Fahrkostenübernahme, wenn auch bei Besuch der näher gelegene Schule aufgrund der Entfernung (siehe oben) Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten gegeben wäre. In diesem Fall werden von der Stadt Meinerzhagen die Kosten übernommen, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden.
Werden die o. g. Entfernungsgrenzen nicht erreicht, besteht kein Anspruch auf eine Schülerfahrkarte.

Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn das betroffene Kind wegen einer nicht nur vorübergehenden Behinderung nicht in der Lage ist, den Schulweg zurückzulegen. Eine nicht nur vorübergehende Behinderung liegt vor, wenn die Dauer der Beeinträchtigung einen Zeitraum von 8 Wochen übersteigt. In einem solchen Fall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, das Aufschluss über Dauer und Umfang der Behinderung gibt.

Auch muss daraus ersichtlich sein, dass die Benutzung eines Verkehrsmittels zwingend geboten ist. Sollte die Behinderung über ein Schuljahr hinaus gehen, oder ist die Behinderung dauerhaft, so ist für jedes Schuljahr erneut ein ärztliches Attest vorzulegen, da ansonsten davon ausgegangen werden muss, dass eine Fahrkarte nicht mehr benötigt wird.

Verfahren:

Wenn Ihr Kind die o. g. Voraussetzungen erfüllt und Sie einen entsprechenden Antrag stellen möchten, können Sie das unten hinterlegte Antragsformular verwenden. Bitte beantworten Sie die im Formular enthaltenen Fragen vollständig, da Ihr Antrag sonst nicht bearbeitet werden kann!

Der Antrag wird vom Sekretariat der Schule entgegengenommen.

Die Prüfung des Antrages erfolgt durch das Schulverwaltungsamt der Stadt Meinerzhagen. Sofern Ihrem Antrag stattgegeben wird, werden die Schülerstammkarten und die entsprechenden Monatswertmarken zu Beginn des Schuljahres/oder nach späterer Antragstellung im Sekretariat der Schule ausgegeben.

Andernfalls erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Weiterhin ist zu beachten, dass eventuelle Umzüge sofort dem Sekretariat / der Stadt Meinerzhagen bekannt zu geben sind. Dadurch ungültig gewordene Karten sind umgehend im Sekretariat abzugeben. Bei nicht fristgerechter Rückgabe können die der Stadt Meinerzhagen dadurch entstandenen Kosten von Ihnen zurückgefordert werden!

Sollten sich künftig Änderungen beim Fahrweg ergeben, ist ein Neuantrag zu stellen.
Die entsprechenden neuen Karten werden nach Prüfung des Anspruchs bestellt und über das Schulsekretariat ausgehändigt.

Ersatzweise können sie hier elektronisch einen Antrag stellen.

Hinweis:

Die Schülerfahrkosten werden nach den Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung von der Stadt Meinerzhagen als Schulträger für den Zeitraum eines Schuljahres bewilligt. Das für Sie zuständige Verkehrsunternehmen speichert von Ihnen personenbezogene Daten zur Abwicklung dieser Fahrkartenbearbeitung.

Der Umfang der gespeicherten Daten entspricht im Wesentlichen den von Ihnen gemachten Angaben. Gemäß Bundesdatenschutzgesetz werden diese Daten nur dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck genutzt.

IhreAnsprechperson

Frau Kordula Graas

(02354) 77-141