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Namensrecht (Namensänderung)

Im Leben können verschiedene Ereignisse eintreten, die die Änderung des eigenen Namens ermöglichen oder notwendig machen. Dazu gehört beispielsweise neben der Eheschließung auch die Wiederannahme eines früheren Namens. Weitere Beispiele, bei denen das Namensrecht zum Tragen kommt, bilden Namenserklärungen in speziellen Fällen wie für Vertriebene und Spätaussiedler gemäß §94 Bundesvertriebenengesetz oder Namenserklärungen für Kinder. Entsprechende Anträge können Sie im Bürgerbüro stellen. Wir nehmen auch den Antrag auf behördliche Namensänderung an.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Namensrecht:

Namensführung der Ehegatten

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. Bestimmen die Ehegatten bei einer Eheschließung keinen Ehenamen, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Bestimmung des Ehenamens kann auch nach der Eheschließung jederzeit nachgeholt werden. Eine Bestimmung des Ehenamens bei der Eheschließung ist an keine Form gebunden, eine spätere Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dieser zusätzlich geführte Name wird als so genannter Begleitname bezeichnet. Besteht der Ehename aus mehreren Namen, ist es nicht möglich, einen Begleitnamen zu bestimmen. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen zum Begleitnamen bestimmt werden. Die Erklärung ist an keine Frist gebunden, sie kann jederzeit widerrufen werden. Eine erneute Erklärung über die Führung eines Begleitnamens ist nach Widerruf nicht zulässig. Jede Erklärung über die Führung eines Begleitnamens oder über den Widerruf bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Die Auflösung der Ehe ist ohne Einfluss auf die Namensführung; der Ehename (auch der Begleitname) kann ohne Einschränkung weitergeführt werden. Der Geburtsname oder der im Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens (der aufgelösten Ehe) geführte Familienname kann durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Standesbeamten wieder angenommen werden. Die Erklärung ist an keine Frist gebunden. Auch nach Auflösung der Ehe ist noch eine Erklärung über die Führung eines Begleitnamens möglich.

Lebenspartnerschaftsname (§ 3 LPartG)

Die Regelungen des § 3 LPartG über die Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens und über die Führung sowie den Widerruf eines so genannten Begleitnamens entsprechen den Regelungen des BGB über die Führung eines Ehenamens und über die Führung eines Begleitnamens zum Ehenamen.

Familienname des Kindes (§§ 1616–1618 BGB)

Das Kind erhält den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Erklärung muss durch den Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden, wenn sie nach der Beurkundung der Geburt des Kindes abgegeben wird. Diese Namensbestimmung durch die Eltern gilt auch für deren weitere Kinder.

Geburtsname eines Kindes – Neubestimmung

In bestimmten Fällen kann der Familienname eines Kindes durch Erklärung beim Standesamt neu bestimmt werden. Da dieser Bereich sehr umfassend ist, sollten Sie sich durch das Standesamt beraten lassen.

Vornamensgebung (§§ 1626, 1757 BGB)

Das Recht zur Vornamensgebung hat derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Vornamen müssen geschlechtsbezogen sein. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z.B. anstößige oder sinnlose Bezeichnungen) oder die dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden. Mit der Annahme als Kind kann das Gericht auch den Vornamen des Kindes ändern.

Namensänderung (§§ 1, 3, 8 NÄG)

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Familiennamen sowie den Vornamen ändern (öffentlich-rechtliche Namensänderung). Ist ein Familienname zweifelhaft, so kann dieser mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt werden. Der Antrag auf Namensänderung kann beim Standesamt des Wohnsitzes gestellt werden. Das Standesamt leitet Ihren Antrag dann an die zuständige Stelle weiter.

Angleichung von Namen ( Art. 47 EGBGB)

Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, können, wenn sich ihre Namensführung künftig nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung), durch Erklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen.

IhreAnsprechpersonen

Frau Sina Aydin

(02354) 77-137

Frau Nurdan Öcal

(02354) 77-136