Anliegen A-Z

Immissionsschutz

Immer wieder kommt es zu Geräuschbelästigungen aus verschiedenen Quellen und entsprechend zu Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern. Das Ordnungsamt der Stadt Meinerzhagen appelliert daher an die gegenseitige Rücksichtnahme und bittet darum, die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiten für den Betrieb von Maschinen zu beachten.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt diese Zeiten für die unterschiedlichen Geräte und Maschinen. Danach ist der Betrieb in allgemeinen und reinen Wohngebieten sowie in Erholungsgebieten werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig. Weitere zeitliche Einschränkungen gelten für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nur werktags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden dürfen. Diese Einschränkungen gelten allerdings nicht, wenn die Geräte mit dem Europäischen Umweltzeichen gekennzeichnet sind.

Regeln und Bestimmungen zu Ruhezeiten und Immissionsschutz

Die Stadt Meinerzhagen bittet im Sinne eines harmonischen Miteinanders um Beachtung der Bestimmungen zu Ruhezeiten und Immissionsschutz:

  • Im Landes-Immissionsschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Nachtruhe generell auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgelegt worden. Während dieser Zeit sind alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Ausnahmen von dieser Regelung unterliegen strengen Vorgaben und können für private Veranstaltungen und Feste generell nicht zugelassen werden.
  • Auch außerhalb der nächtlichen Ruhezeiten sind bestimmte Regelungen zu beachten. So dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Stereoanlagen usw.), nur in einer Lautstärke betrieben werden, die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt. Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, ist der Gebrauch solcher Geräte schon dann verboten, wenn andere dadurch belästigt werden können.
  • Lärm und andere Belästigungen können aber nicht nur von Menschen, sondern auch von Tieren verursacht werden und sind deshalb ebenfalls zu vermeiden. Das Landes-Immissionsschutzgesetz schreibt demzufolge vor, dass Tiere so zu halten sind, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm (z. B. Hundegebell), mehr als nur geringfügig belästigt wird.
  • Ein erhöhtes Ruhebedürfnis gilt für die gesetzlichen Sonn- und Feiertage. Nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, wozu z. B. auch das Waschen von Kraftfahrzeugen gehört.


Lärmaktionsplan

In seiner Sitzung am 28.09.2009 hat der Rat der Stadt Meinerzhagen einen Lärmaktionsplan beschlossen. Diese auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie und des § 47 d des Bundesimmissionsschutzgestzes (BImSchG) erstellte schriftliche Ausarbeitung zum Thema „Umgebungslärm“ bezieht sich auf einen Abschnitt der Bundesstraße 54 als Hauptlärmquelle des Straßenverkehrs im Stadtgebiet mit Lärmproblemen/Lärmauswirkungen im Umfeld.
Der Lärmaktionsplan enthält Informationen über die auf Grundlage zuvor erstellter Lärmkarten erkannten Betroffenheiten in Bezug auf Lärmprobleme und benennt Maßnahmen zur Lärmminderung, die bereits erfolgt bzw. in Durchführung sind sowie geplante weitere Maßnahmen zur Lärmminderung.

 

IhreAnsprechpersonen

Frau Martina Herrmann

(02354) 77-139

Herr Evren Emeni

(02354) 77-237