Anliegen A-Z

Hundehaltung (Landeshundegesetz)

Die Haltung eines Hundes ist dem Steueramt in jedem Fall anzuzeigen.

Zusätzlich gilt:

Große Hunde müssen angemeldet werden: Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von 40 cm haben oder mindestens 20 kg wiegen, fallen unter dem Begriff „Große Hunde“. Dies wären beispielsweise: Schäferhund, Labrador, Dobermann usw.

Das Halten eines Großen Hundes ist dem Ordnungsamt unter Vorlage folgender Nachweise/Unterlagen anzuzeigen:

  • Sachkundenachweis durch
    o   Bescheinigung eines von der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen autorisierten Tierarzt oder
    o   Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten   Sachverständigenstelle (beispielsweise Veterinäramt MK) oder
    o   Vorlage des Jagdscheins oder
    o   Nachweis, dass mindestens durchgängig ein großer Hund gehalten wurde unter gleichzeitiger Erklärung des Hundehalters, dass es während dieser Zeit zu keinerlei tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist
  • Nachweis einer bestehenden Tierhaftpflichtversicherung unter Angabe der Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für sonstige Schäden
  • Nachweis der Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip (Mikrochip-Implantation erfolgt durch den Tierarzt)
     

Die Haltung eines „Gefährlichen Hundes“  oder eines „Hundes bestimmter Rasse"  bedarf der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Zu diesen Hunden zählen lt. Landeshundegesetz:

  • Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Stafffordshire Bullterrier, Bullterrier, Rottweiler, American Bulldog, Alano, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Tosa Inu und
  • alle Kreuzungen mit diesen Rassen (z.B. Rottweiler-Mix).

Vor Anschaffung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse ist beim Ordnungsamt die Haltungserlaubnis zu beantragen. Welche Unterlagen hierfür benötigt werden, kann beim Ordnungsamt erfragt werden bzw. ist auf dem Erlaubnisantrag ersichtlich.

 

Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen durch Hunde

Wer Hunde mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Darüber hinaus besteht eine generelle Leinenpflicht. Auf Spielplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.

IhreAnsprechpersonen

Frau Martina Herrmann

(02354) 77-139

Herr Markus Bülow

(02354) 77-238