Anliegen A-Z

Glücksspielangelegenheiten

Spielhallen:

Neben den städtebaulichen Voraussetzungen (Zulassung von Vergnügungsstätten in einem bestimmten Bereich) sind für die Eröffnung einer Spielhalle insbesondere die Erfüllung der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, des Ausführungsgesetzes zum Glückspielstaatsvertrag NRW sowie der Gewerbeordnung maßgeblich. Der Spielbetriebe als solches wird im Einzelnen durch die Spielverordnung geregelt.

Haben Sie Fragen zur Thematik „Spielhallen“ so wenden Sie sich bitte an Herrn Dröscher (77-131) oder Herrn Emeni (77-237).

Wettannahmestellen / Wettbüros:

„Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Dabei wird zwischen sogenannten „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinne fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzukommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen -Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Wettergebnisse live mit zu verfolgen „

 (VG Augsburg, Urteil v. 06.04.2017 – Au 5 K 16.1791)

Ebenso wie bei den Spielhallen sind neben den städtebaulichen Voraussetzungen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag NRW sowie die Gewerbeordnung maßgeblich.

Sie beabsichtigen eine Wettannahmestelle oder ein Wettbüro zu eröffnen? Diesbezügliche Fragen beantwortet Ihnen Herr Dröscher (77-131) oder Herr Emeni (77-237).

 

IhreAnsprechpersonen

Herr Evren Emeni

(02354) 77-237

Frau Martina Herrmann

(02354) 77-139