Anliegen A-Z

Gewerbeangelegenheiten

Zu den Gewerbeangelegenheiten gehören die An- und Abmeldung eines Gewerbes, die Auskunft aus dem Gewerberegister sowie die Ausstellung der Reisegewerbekarte. Bitte nehmen Sie unter Verwendung des entsprechenden Formulars Kontakt zu uns auf.

Achtung: Sollten Sie die Formulare für Gewerbemeldungen über die Internet-Seite eines externen Anbieters ausfüllen, werden Ihnen von diesem zusätzliche und im Einzelnen sogar erhebliche Kosten auferlegt. Es handelt sich hierbei nicht um ein Service-Angebot der Gewerbeämter. Bitte beantragen Sie Ihre Gewerbemeldungen daher immer nur über die Homepage der jeweiligen Stadt des zuständigen Gewerbeamtes und dem dort angegliederten Serviceportal.

 

Gewerbe-Änderungsmitteilung

Eine Änderungsmitteilung ist in den folgenden Fällen möglich:

1. Aufgabe von Tätigkeiten
2. Nebenerwerb wird Haupterwerb
3. Haupterwerb wird Nebenerwerb
4. Änderung in der Wohnanschrift
5. Änderung in der Anschrift der Hauptniederlassung
6. Zweigstelle wird Hauptniederlassung
7. Hauptniederlassung wird Zweigstelle
8. Benennung eines neuen gesetzlichen Vertreters
9. Ausscheiden eines gesetzlichen Vertreters
10. Sonstige Gründe für die Änderungsmitteilung (Nicht Ummeldung o. ä. - siehe unten)

In den folgenden Fällen handelt es sich um eine Gewerbeummeldung (gem. § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 GewO) und kann somit nicht über eine Änderungsmitteilung erfolgen:

1.    Die Verlegung des Gewerbes innerhalb der Gemeinde
2.    Die Änderung des Firmennamens
3.    Die Namensänderung
4.    Die Erweiterung der Tätigkeit
5.    Die Änderung der Tätigkeit

Voraussetzungen

Eine Änderungsmitteilung ist nur dann möglich, wenn es sich nicht um einen als Ummeldung anzeigepflichtigen Vorgang nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) handelt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  1. Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
  2. Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
  3. Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
  4. Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt,
  5. Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession,
  6. Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister),
  7. Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Änderung muss der zuständigen Behörde schnellstmöglich mitgeteilt werden. 

Rechtsgrundlage

Art. 5 Abs. 1 d) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

 

Änderung im Gewerberecht ab 01.11.2025 Rückmeldeverfahren bei: Verlegung des Betriebs in einen anderen Meldebezirk

Ab dem 01. November 2025 gilt eine Vereinfachung im Gewerberecht:

Wenn ein Gewerbebetrieb in eine andere Stadt oder Gemeindeverlegt wird, ist keine separate Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde mehr erforderlich.

Die Abmeldung erfolgt künftig automatisch – das neue Gewerbeamt der Zielgemeinde informiert das bisher zuständige Gewerbeamt direkt über ein elektronisches Rückmeldeverfahren.

Damit entfällt für Gewerbetreibende ein zusätzlicher Behördengang.

Die Änderung wurde im Rahmen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes und der Anpassung der Gewerbeordnung (GewO) beschlossen, um Verfahren in Deutschland einfacher und digitaler zu gestalten.


Achtung:

Erfolgt der Umzug im selben Gewerbebezirk, ist weiterhin eine Gewerbeummeldung bei dem für den Gewerbebezirk zuständigen Gewerbeamt erforderlich.


 

IhreAnsprechpersonen

Frau Monika Hofmann

(02354) 77-135