Anliegen A-Z
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur von Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr und nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden. Für alle anderen Tage des Jahres ist eine Ausnahmebewilligung der Ordnungsbehörde erforderlich.
(Für Inhaber einer besonderen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz gelten besondere Vorgaben, ebenso für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 3 und 4.)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Das Antragsformular ist mit Unterschrift des Antragstellers versehen bei der Stadt Meinerzhagen, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit, einzureichen.
Gebührenrahmen für die Ausnahmebewilligung: 60 bis 400
(Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz)
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur von Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr und nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden. Für alle anderen Tage des Jahres ist eine Ausnahmebewilligung der Ordnungsbehörde erforderlich.
(Für Inhaber einer besonderen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz gelten besondere Vorgaben, ebenso für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 3 und 4.)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Das Antragsformular ist mit Unterschrift des Antragstellers versehen bei der Stadt Meinerzhagen, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit, einzureichen.
Gebührenrahmen für die Ausnahmebewilligung: 60 bis 400
(Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz)
- Anschrift
- 001Bahnhofstr. 9 - 1558540Meinerzhagen
Evren
Emeni
Standard
Montag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Dienstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00*
Mittwoch
08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00
Donnerstag
08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:30
Freitag
08:00 - 12:30
Freitext
*außer Fachdienst Soziales
- Anschrift
- 001Bahnhofstraße 1358540Meinerzhagen
- Telefon
- (02354) 77-237
- e.emeni@meinerzhagen.de
Feuerwerk, Anmeldung
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur von Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr und nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden. Für alle anderen Tage des Jahres ist eine Ausnahmebewilligung der Ordnungsbehörde erforderlich.
(Für Inhaber einer besonderen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz gelten besondere Vorgaben, ebenso für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 3 und 4.)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Das Antragsformular ist mit Unterschrift des Antragstellers versehen bei der Stadt Meinerzhagen, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit, einzureichen.
Gebührenrahmen für die Ausnahmebewilligung: 60 bis 400 €
(Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz)