Anliegen A-Z

Ehrenpatenschaften des Bundespräsidenten

Auf Wunsch übernimmt der Bundespräsident die Ehrenpatenschaft für das siebte Kind, das in einer Familie geboren wird. Voraussetzung dafür ist, dass zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sein. Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.

Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben ist, kann die Ehrenpatenschaft mit entsprechender Begründung auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes bei der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet der Runderlass des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1.7.2004.

IhreAnsprechperson

Frau Birgit Spieß

(02354) 77-113