Hinweise zur Zulässigkeit und Durchführung von Osterfeuern

Ostern steht schon fast vor der Tür – Eier werden gefärbt und versteckt, der Kirchgang geplant, und auch das Treffen mit der Familie und lieben Menschen steht für viele auf dem Programm. Oft genug gehört auch das traditionelle Osterfeuer dazu – damit dies aber in einem guten Rahmen ablaufen kann, hat die Stadt Meinerzhagen aus den gesetzlichen Vorgaben heraus Hinweise für Sie zusammengestellt, die es zu beachten gilt. Damit bitten wir Sie um Einhaltung der folgenden Regelungen:

Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden. Ein Osterfeuer ist dann ein Brauchtumsfeuer, wenn es von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen. Solche Feuer sind auch in der Osterzeit verboten.

Die Stadt Meinerzhagen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für ein Osterfeuer nur pflanzliche Abfälle wie Stroh, Schlagabraum, Baumschnitt, Heckenschnitt o. ä. verwendet werden dürfen. Auf keinen Fall dürfen Altreifen oder behandelte Materialien (Papier, Möbel, Jägerzäune u. ä.) verbrannt werden. Zum Schutz von Kleintieren ist das Material frühestens zwei bis drei Tage vor dem Verbrennen aufzuschichten oder bereits aufgeschichtetes Material umzuschichten. Bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet bzw. muss sofort gelöscht werden, um ein Waldbrandrisiko zu vermeiden.

Innerhalb der Wohnbebauung sind Osterfeuer nicht zulässig. Im Übrigen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
  • 25 m von sonstigen baulichen Anlagen
  • 25 m von öffentlichen Verkehrsflächen
  • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

Das Abbrennen eines Osterfeuers ist der Stadt Meinerzhagen bis spätestens mittwochs vor Ostern unter Angabe von Verbrennungsort und -zeit anzuzeigen. Dabei ist ein verantwortlicher Ansprechpartner mit telefonischer Erreichbarkeit auch während der Veranstaltung zu benennen.

Für das Gebiet der Stadt Meinerzhagen werden Anmeldungen von Osterfeuern unter den Telefonnummern 77-231 bei Herrn Kohl und 77-238 bei Herrn Bülow entgegengenommen. Den Auszug aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Thema finden Sie hier.

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