Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassenen werden. Ein Osterfeuer ist dann ein Brauchtumsfeuer, wenn es von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen. Solche Feuer sind auch in der Osterzeit verboten.
Die Stadt Meinerzhagen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für ein Osterfeuer nur pflanzliche Abfälle wie Stroh, Schlagabraum, Baumschnitt, Heckenschnitt o. ä. verwendet werden darf. Auf keinen Fall dürfen Altreifen oder behandelte Materialien (Papier, Möbel, Jägerzäune u. ä.) verbrannt werden. Zum Schutz von Kleintieren ist das Material frühestens zwei bis drei Tage vor dem Verbrennen aufzuschichten oder bereits aufgeschichtetes Material umzuschichten.
Innerhalb der Wohnbebauung sind Osterfeuer nicht zulässig. Im Übrigen sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
- 25 m von sonstigen baulichen Anlagen
- 25 m von öffentlichen Verkehrsflächen
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
Das Abbrennen eines Osterfeuers ist der Stadt Meinerzhagen bis spätestens mittwochs vor Ostern unter Angabe von Verbrennungsort und –zeit anzuzeigen. Dabei ist ein verantwortlicher Ansprechpartner mit telefonischer Erreichbarkeit auch während der Veranstaltung zu benennen.
Für das Gebiet der Stadt Meinerzhagen werden Anmeldungen von Osterfeuern unter den Telefonnummern 77-234 (Herr Decker) und 77-237 (Herr Dröscher) entgegengenommen.