Die Hebesätze zur Grundsteuer in Meinerzhagen für das Jahr 2025 stehen fest: Die Grundsteuer A wird in 2025 erneut bei 295 Prozent, die Grundsteuer B bei 575 Prozent liegen. Auch der Hebesatz für die Gewerbesteuer verbleibt bei 450 Prozent. Ab Ende Januar können Privathaushalte und Gewerbekunden mit dem Eintreffen der Grundbesitzabgabenbescheide für 2025 rechnen.
Damit bleiben die städtischen Hebesätze in Meinerzhagen unverändert zu den Vorjahren. Die Stadt nimmt durch den Verzicht auf eine ertragsneutrale Erhöhung der Hebesätze ein Minus von rund 1,6 Millionen Euro im Haushalt in Kauf. Individuelle Änderungen bei der Höhe der zu zahlenden Grundsteuer liegen demnach nicht im Einflussbereich der Stadt, sondern ergeben sich ausschließlich aus dem sich durch das Bundesmodell ergebenden neuen Grundsteuerwert des Grundstücks. Der vom Finanzamt letztlich festgesetzte Grundsteuer-Messbetrag muss zwingend von den Kommunen übernommen werden und dient als Grundlage, die Höhe der zu veranlagenden Grundsteuer festzulegen.
Einen differenzierten Hebesatz, bei dem zwischen Wohn- und Nicht-Wohngrundstücken unterschieden wird und der seit kurzem durch den Landesgesetzgeber ermöglicht wurde, wird die Stadt Meinerzhagen aufgrund der erheblichen Rechtsunsicherheit nicht erheben.
Zur Grundsteuerreform, Grundsteuer und Hebesatz
Zum 1. Januar 2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten: Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Besteuerung anhand der bisherigen, veralteten Werte für verfassungswidrig erklärt und spätestens für das Jahr 2025 eine Besteuerung anhand aktueller Werte gefordert. Daraufhin hatte der Bund für die Ermittlung dieser neuen Werte das so genannte „Bundesmodell“ entwickelt, das durch Land NRW übernommen wurde und auf dessen Basis neue Grundsteuerwerte durch die Finanzämter ermittelt wurden. Aus diesen Grundsteuerwerten wurde, zusammen mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl, der Grundsteuer-Messbetrag errechnet.
Die Grundsteuer setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, darunter der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen und der Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke. Sie ergibt sich jeweils aus der Multiplikation des Grundsteuer-Messbetrages mit dem städtischen Hebesatz. Der Hebesatz ist der kommunale Faktor, der die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer bestimmt. Er wird von jeder Kommune regelmäßig für ein Jahr festgesetzt.
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